11. Juli 2026

Seit April 2023 müssen Finanzanlagenvermittler Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG-Präferenzen ) ihrer Kunden erheben und im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigen. Die praktische Umsetzung sorgt jedoch weiterhin für Unsicherheiten.

Wann müssen ESG-Präferenzen abgefragt werden?

Bei Neukunden müssen ESG-Präferenzen bereits vor einer Anlageempfehlung erhoben werden. Bei Bestandskunden erfolgt die Abfrage spätestens im Rahmen der nächsten Anlageberatung oder Aktualisierung des Kundenprofils.

Wo liegen die häufigsten Fehler?

In Prüfungen sehen wir regelmäßig:

  • fehlende ESG-Abfragen
  • unvollständige Dokumentation der Kundenangaben
  • fehlende Berücksichtigung der Präferenzen bei der Produktauswahl
  • Widersprüche zwischen Kundenprofil und Empfehlung

Oft ist die ESG-Abfrage zwar erfolgt, lässt sich später jedoch nicht ausreichend belegen.

Was sollte in Bezug auf die ESG-Präferenzen dokumentiert werden?

Aus der Dokumentation sollte eindeutig hervorgehen:

  • welche Nachhaltigkeitspräferenzen abgefragt wurden,
  • welche Antworten der Kunde gegeben hat und
  • wie diese Informationen in die Empfehlung eingeflossen sind.

Je nachvollziehbarer dieser Zusammenhang dokumentiert wird, desto geringer ist das Risiko späterer Beanstandungen.

Fazit

ESG ist längst kein Randthema mehr. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen gehört inzwischen zu den regulären Prüfungsschwerpunkten und sollte entsprechend sorgfältig dokumentiert werden.

Sie sind noch auf der Suche nach einem Prüfer? Wir freuen uns darauf, Ihnen unser Vorgehen in einem gemeinsamen Termin vorzustellen.