12. August 2026

Diese Frage „Wer benötigt eine FinVermV-Prüfung und wann genügt eine Negativerklärung?“ gehört zu den häufigsten Themen bei Finanzanlagenvermittlern. Die Antwort ist grundsätzlich einfach: Maßgeblich ist nicht der Umsatz und auch nicht die Höhe der Provisionen, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Wann besteht Prüfungspflicht?

Eine FinVermV-Prüfung ist grundsätzlich erforderlich, wenn im Kalenderjahr eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung oder Anlageberatung durchgeführt wurde. Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob nur ein einziger Kunde beraten wurde,
  • ob Provisionen erzielt wurden oder
  • ob die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wurde.

Eine gesetzliche Bagatellgrenze existiert nicht.

Wann reicht eine Negativerklärung?

Wird keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt und werden lediglich Bestandsprovisionen vereinnahmt, kann regelmäßig eine Negativerklärung ausreichend sein.

Achtung bei Gewerbeabmeldungen

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass mit der Gewerbeabmeldung automatisch sämtliche Verpflichtungen entfallen. Tatsächlich können für bereits abgelaufene Zeiträume weiterhin Prüfungs- oder Meldepflichten bestehen.

Fazit

Die entscheidende Frage lautet immer: Wurde im Kalenderjahr Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbracht? Wenn ja, ist regelmäßig ein Prüfungsbericht erforderlich. Wer sich unsicher ist, sollte diese Frage frühzeitig mit seinem Prüfer klären, um Fristversäumnisse und Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.

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