28. Oktober 2026

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO unterliegen grundsätzlich der jährlichen Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV. Wurde im jeweiligen Kalenderjahr eine erlaubnispflichtige Anlageberatung oder Anlagevermittlung durchgeführt, ist grundsätzlich ein Prüfungsbericht zu erstellen und bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wurde hingegen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Negativerklärung abgegeben werden. Eine besondere Bedeutung hat die Frage nach der richtigen Prüfungsform bei Finanzanlagenvermittlern, die in größere Vertriebsorganisationen eingebunden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier anstelle einer jährlichen Einzelprüfung eine Systemprüfung durchgeführt werden.

Einzelprüfung nach § 24 FinVermV

Bei der Einzelprüfung steht die Tätigkeit des einzelnen Finanzanlagenvermittlers im Mittelpunkt. Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 11a bis 23 FinVermV. Geprüft werden insbesondere die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber Anlegern, die Einholung der erforderlichen Kundeninformationen und die Beurteilung der Geeignetheit beziehungsweise Angemessenheit einer Finanzanlage, der Umgang mit Vergütungen und Zuwendungen sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Prüfung erfolgt regelmäßig anhand einer Auswahl von Geschäftsvorgängen. Der Prüfungsbericht stellt die durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse dar und geht insbesondere auf festgestellte Verstöße gegen die Anforderungen der FinVermV ein.

Systemprüfung bei Vertriebsorganisationen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzanlagenvermittler, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, von einer Systemprüfung erfasst werden. Anders als bei der Einzelprüfung steht dabei nicht primär der einzelne Vermittler im Mittelpunkt. Geprüft wird vielmehr das interne Kontrollsystem der Vertriebsgesellschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 11a bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Vermittler. Voraussetzung ist ein entsprechend zentral organisiertes Vertriebssystem. Hierzu gehören insbesondere verbindliche Vorgaben für Beratungs- und Vermittlungsprozesse, einheitliche Dokumentationsanforderungen und Kontrollen sowie eine vollständige Einbindung der angeschlossenen Vermittler in das interne Kontrollsystem. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die einbezogenen Vermittler ausschließlich für die betreffende Vertriebsgesellschaft tätig sind. Eine Systemprüfung ist dabei nicht lediglich eine Zusammenfassung mehrerer Einzelprüfungen. Gegenstand der Prüfung sind vielmehr die Angemessenheit und Wirksamkeit der von der Vertriebsgesellschaft eingerichteten Prozesse und Kontrollen.

Einzelprüfungen bleiben Bestandteil des Systems

Auch eine Systemprüfung bedeutet nicht, dass einzelne Finanzanlagenvermittler überhaupt nicht mehr individuell geprüft werden. Neben der Prüfung des internen Kontrollsystems sind Funktionstests und Einzelprüfungen bei den angeschlossenen Vermittlern durchzuführen. Durch ein Rotationsverfahren muss sichergestellt werden, dass die einbezogenen Vermittler innerhalb des hierfür vorgesehenen Zeitraums individuell geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Einzelprüfungen fließen wiederum in die Beurteilung der Wirksamkeit des gesamten Kontrollsystems ein. Wichtig ist, dass die Systemprüfung die Einzelprüfung der angeschlossenen Vermittler nicht dauerhaft ersetzt. Mindestens einmal innerhalb von vier Jahren muss jeder einbezogene Gewerbetreibende einer Einzelprüfung unterzogen werden.

Unterschiede bei der Berichterstattung und beim Prüferkreis

Auch die Berichterstattung unterscheidet sich deutlich. Beim Einzelprüfungsbericht steht die Einhaltung der Berufspflichten durch den einzelnen Gewerbetreibenden im Vordergrund. Der Bericht enthält die durchgeführten Prüfungshandlungen, die einbezogenen Geschäftsvorgänge und gegebenenfalls festgestellte Verstöße. Beim Systemprüfungsbericht richtet sich die Beurteilung dagegen auf das interne Kontrollsystem der Vertriebsgesellschaft. Der Bericht muss insbesondere darstellen, welche organisatorischen Vorgaben und Kontrollen bestehen, wie die angeschlossenen Vermittler in diese einbezogen werden und ob die eingerichteten Kontrollen in der Praxis wirksam funktionieren.

Ein wesentlicher Unterschied besteht zudem beim zulässigen Prüferkreis. Für die Einzelprüfung können neben Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 24 FinVermV auch weitere geeignete Prüfer in Betracht kommen. Die Systemprüfung ist dagegen dem engeren Prüferkreis des § 24 Abs. 3 FinVermV vorbehalten. Hierzu gehören insbesondere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die für Einzelprüfungen bestehende Erweiterung des Prüferkreises findet auf die Systemprüfung keine Anwendung.

nuValid als Wirtschaftsprüfer für Prüfungen nach § 24 FinVermV

Als auf regulierte Finanzdienstleister spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt die nuValid GmbH Prüfungen von Finanzanlagenvermittlern nach § 34f GewO gemäß § 24 FinVermV durch. Neben Einzelprüfungen unterstützen wir insbesondere auch Vertriebsgesellschaften bei der Durchführung von Systemprüfungen. Hierbei prüfen wir sowohl die Ausgestaltung und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems als auch dessen praktische Umsetzung innerhalb der Vermittlerorganisation.

Sie benötigen einen Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV oder möchten prüfen, ob für Ihre Vertriebsstruktur eine Systemprüfung in Betracht kommt? Sprechen Sie uns an.